Einladung zur Eigentümerversammlung: Woran Sie eine gute erkennen
Die Einladung ist das wichtigste Papier einer Versammlung. Ist sie fehlerhaft, kann ein Beschluss später angefochten werden. Ist sie gut, wissen Sie vorher, worüber abgestimmt wird.
Die Frist
Zur Versammlung wird in Textform eingeladen, also per Brief oder E-Mail, wenn Sie dem zugestimmt haben. Die Einladung soll mindestens drei Wochen vor dem Termin raus, außer es eilt wirklich (§ 24 Abs. 4 WEG). Das Gesetz sagt „soll“, nicht „muss“. Trotzdem wird eine zu kurze Frist ohne Grund schnell zum Anfechtungsgrund.
Die Tagesordnung
Jeder Punkt, über den abgestimmt werden soll, muss in der Einladung genannt sein (§ 23 Abs. 2 WEG). „Verschiedenes“ reicht nicht, wenn dort etwas Wichtiges beschlossen werden soll. Besser ist ein klarer Punkt mit Beschlussvorschlag: Welche Firma, welcher Betrag, wer zahlt. Je genauer das steht, desto weniger Streit gibt es in der Versammlung.
Die Unterlagen
Zu den Punkten, bei denen es ums Geld geht, gehören Unterlagen: die Abrechnung, die Angebote, das Gutachten. Eine gute Einladung legt sie bei oder nennt, wo Sie sie abrufen können. Wenn Sie in der Versammlung zum ersten Mal ein Angebot sehen, über das Sie abstimmen sollen, ist etwas schiefgelaufen.
Wenn Sie nicht kommen können
Sie dürfen sich mit einer Vollmacht vertreten lassen, solange die Gemeinschaftsordnung das nicht einschränkt. Nach dem Gesetz ist jede Versammlung beschlussfähig, egal wie viele Eigentümer kommen. Beschlossen wird in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wer nicht hingeht, entscheidet also nicht mit. Die Gemeinschaft kann außerdem beschließen, dass man auch online teilnehmen darf. Das braucht einen eigenen Beschluss.
Nach der Versammlung
Das Protokoll unterschreiben der Vorsitzende der Versammlung, ein Eigentümer und, falls es einen Beirat gibt, dessen Vorsitzender (§ 24 Abs. 6 WEG). Die Beschlüsse stehen danach in der Beschlusssammlung. Dort lesen Sie nach, was beschlossen wurde, und wann die Frist zum Anfechten endet.
Die Gemeinschaftsordnung Ihrer Anlage kann vom Gesetz abweichen, zum Beispiel bei Vollmachten. Im Zweifel gilt, was dort steht.