Jahresabrechnung in der WEG: Was Sie vor der Versammlung prüfen sollten
Die Jahresabrechnung kommt mit der Einladung, und auf vielen Seiten stehen Zahlen. Sie sollen darüber abstimmen. Vier Dinge reichen, um zu merken, ob etwas nicht stimmt.
Beginnen Sie mit Ihrer Einzelabrechnung
Die Gesamtabrechnung zeigt, was das Haus gekostet hat. Für Sie zählt die Einzelabrechnung. Sie zeigt Ihren Anteil an den Kosten, die Vorschüsse, die Sie laut Wirtschaftsplan zahlen sollten, und den Unterschied. Beispiel: Ihr Anteil beträgt 4.100 Euro, Ihre beschlossenen Vorschüsse lagen bei 3.600 Euro. Dann beschließt die Versammlung einen Nachschuss von 500 Euro. Haben Sie von den 3.600 Euro erst 3.000 gezahlt, kommen die fehlenden 600 Euro dazu. Das ist ein Rückstand aus dem Wirtschaftsplan und gehört nicht in den Nachschuss.
Prüfen Sie den Verteilerschlüssel
Jede Kostenart wird nach einem Schlüssel verteilt: der Aufzug vielleicht nach Miteigentumsanteilen, das Wasser nach Verbrauch, die Heizung zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Fläche. Welcher Schlüssel gilt, steht in der Teilungserklärung oder in einem Beschluss. Weicht die Abrechnung davon ab, fragen Sie nach. Das kommt häufiger vor, als man denkt, vor allem nach einem Verwalterwechsel.
Rücklage und Rückstände
Was in die Erhaltungsrücklage fließt, ist keine Ausgabe, sondern Sparen. Es steht im Vermögensbericht, den der Verwalter zur Abrechnung dazulegen muss. Zahlt ein Nachbar sein Hausgeld nicht, bleibt die Forderung gegen ihn. In der Abrechnung wird sie nicht auf alle anderen verteilt. Fehlt dadurch Geld in der Kasse, ist das eine Frage für die Versammlung, nicht für die Abrechnung.
Belege einsehen
Sie dürfen die Verwaltungsunterlagen einsehen, also Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge. Machen Sie dafür vorher einen Termin und gehen Sie mit zwei oder drei konkreten Fragen hin, nicht mit dem Wunsch, alles zu lesen. So finden Sie schneller, was Sie suchen, und der Verwalter kann die Belege vorbereiten.
Und dann?
Wer mit dem Beschluss nicht einverstanden ist, hat nicht lange Zeit: Die Klage gegen einen Beschluss muss innerhalb eines Monats beim Amtsgericht eingehen. Schreiben Sie Ihre Fragen deshalb schon vor der Versammlung auf und schicken Sie sie eine Woche vorher an die Verwaltung. Dann kann sie Belege mitbringen, und Sie müssen nicht aus dem Stegreif entscheiden.
Ob eine Position in Ihrer Abrechnung zulässig ist, hängt von Ihrer Teilungserklärung ab. Das können wir hier nicht beurteilen. Bei Zweifeln lohnt der Blick eines Anwalts, bevor die Frist abläuft.